Lärmgrenzwerte für Züge in Deutschland

Die Lärmgrenzwerte für Züge sind in den verschiedenen Ländern Europas unterschiedlich geregelt und können sich zudem nach Art des Zuges, Tageszeit und spezifischen lokalen Vorschriften richten.

Die detaillierte Betrachtung der Grenzwerte für Bahnlärm in Deutschland erfordert eine Einbeziehung verschiedener rechtlicher Grundlagen und die Berücksichtigung spezifischer Regelwerke, die auf nationaler und EU-Ebene etabliert wurden. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und in den technischen Anleitungen zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), sowie das Schienenlärmschutzgesetz.

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das BImSchG bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen, einschließlich Lärm. Für den Bereich des Schienenverkehrs sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze des BImSchG von Bedeutung, die Betreiber von Anlagen (hierzu zählen auch Schienenwege) verpflichten, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen, einschließlich der Minimierung von Lärmemissionen nach dem Stand der Technik.

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)

Die 16. BImSchV setzt für Neubau und wesentliche Änderungen von Verkehrswegen, inklusive Schienenwegen, Grenzwerte für Lärm fest. Diese Grenzwerte dienen als Richtschnur für die Planung und Realisierung von Schienenverkehrsprojekten. Sie sind wie folgt gestaffelt:

Gesetzliche Lautstärkenregelung durch Grenzwerte für Schienenverkehrslärm

Gesetzlich (BIMSchG Richtlinie Schall03, bzw. Schallimmission von Schienenwegen) darf in Deutschland beim Fahren ein Zug bei einer vorgegebenen Geschwindigkeit nicht lauter sein als die festgelegten Grenzwerte.

Die spezifischen Lärmgrenzwerte hängen von mehreren Faktoren ab, einschließlich der Kategorie des Baugebiets (z.B. reines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet) und der Tageszeit. Die zulässigen Lärmgrenzwerte sind in der Nacht strenger als am Tag, um den Nachtschlaf der Anwohner zu schützen. Ferner variieren die zulässigen Lärmgrenzwerte nach der Art des Zuges (z.B. Personenverkehr, Güterverkehr)

Tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr)

  • Reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete: 59 dB(A)
  • Kern-, Dorf-, und Mischgebiete: 64 dB(A)
  • Gewerbegebiete: 69 dB(A)

Nachts (22.00 bis 6.00 Uhr)

  • Reine und allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete: 49 dB(A)
  • Kern-, Dorf-, und Mischgebiete: 54 dB(A)
  • Gewerbegebiete: 59 dB(A)

Güterzüge: Für neue Güterwagen gelten seit dem 13. Dezember 2020 strengere Lärmgrenzwerte. Güterzüge, die nachts fahren, müssen besonders lärmarme Bremsen haben, um die Lärmbelastung zu reduzieren.

Die genannten Werte und Maßnahmen sind Teil eines umfassenden Regelwerks, das den Schutz der Bevölkerung vor übermäßigem Bahnlärm sicherstellen soll. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Werte Änderungen unterworfen sein können und es spezifische Regelungen für bestimmte Situationen oder Regionen geben kann. Es ist daher empfehlenswert, die aktuellsten Informationen direkt bei den zuständigen nationalen oder lokalen Behörden zu erfragen. In Deutschland sind dies unter anderem das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), die detaillierte Informationen und Vorschriften zum Schienenlärmschutz bereitstellen.

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)

Die TA Lärm ist zwar primär für Gewerbelärm relevant, liefert aber grundsätzliche Bewertungskriterien und Methoden zur Lärmbewertung, die auch im Kontext von Bahnlärm bedeutsam sein können. Sie setzt unter anderem Immissionsrichtwerte für unterschiedliche Gebietsarten fest und gibt vor, wie Lärmimmissionen zu bewerten sind.

Lärmsanierungsprogramm der Deutschen Bahn

Neben den gesetzlichen Vorgaben führt die Deutsche Bahn ein eigenes Lärmsanierungsprogramm durch, das auf die Reduktion von Lärm an bestehenden Bahnstrecken abzielt. Im Rahmen dieses Programms werden dort, wo die Belastung durch Schienenlärm besonders hoch ist, Schallschutzmaßnahmen wie Schienenstegdämpfer, Lärmschutzwände und Schallschutzfenster an Wohngebäuden finanziert. Die Kriterien für die Umsetzung solcher Maßnahmen orientieren sich an den Grenzwerten des BImSchG und der 16. BImSchV, wobei die Initiative zur Lärmsanierung von der DB Netz AG ausgeht und nicht durch Einzelanträge von Bürgern.

Schienenbonus

Eine besondere Rolle im Kontext des Bahnlärms spielt der sogenannte "Schienenbonus". Dieser Bonus sah vor, dass bei der Bewertung von Bahnlärm 5 dB(A) vom gemessenen Wert abgezogen wurden, basierend auf der Annahme, dass Bahnlärm als weniger störend empfunden wird als Straßenlärm. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch 2012 entschieden, dass diese Praxis gegen EU-Recht verstößt, und der Schienenbonus wurde in der Folge in Deutschland abgeschafft.

Einsatz moderner Technologien

Die Deutsche Bahn und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu angehalten, moderne Technologien zur Lärmreduzierung einzusetzen, wie zum Beispiel lärmarme Bremsen und Schienenstegdämpfer, und den Einsatz älterer, lauterer Güterwagen schrittweise zu reduzieren oder zu verbieten.

Zur weiteren Reduzierung des Schienenlärms hat die Deutsche Bahn und die deutsche Bundesregierung Maßnahmen eingeführt, wie zum Beispiel die Umrüstung von Güterwagen mit lärmarmen Bremssohlen, die den Lärm deutlich reduzieren sollen. Es gibt auch Förderprogramme für die Nachrüstung älterer Wagen und den Neubau von Lärmschutzwänden entlang besonders belasteter Streckenabschnitte.

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